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Energieeinsparverordnung (EnEV)
I. Allgemeine
Vorgabe
Die
Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt seit 1. Februar 2002. Die
EnEV bringt zunächst eine Rechtsvereinfachung, indem sie die
Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung in
einem neuen Regelwerk zusammenfasst.
Der
Regelungsbereich der Verordnung umfasst im Prinzip alle neu zu
bauenden sowie die bestehenden beheizten Gebäude,
einschließlich ihrer heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen
sowie die der Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
Insbesondere für den Gebäudebestand sieht die EnEV
umfangreiche Pflichten vor, die den jeweiligen Eigentümer als
Selbstnutzer und Vermieter treffen. So müssen nach
Berechnungen der Heizungswirtschaft bis Ende des Jahres 2006
in Deutschland ca. 3 Millionen alte Heizkessel ausgetauscht
und erneuert werden. Zudem müssen Eigentümer zahlreiche
Wärmedämmmaßnahmen unabhängig von Renovierungen vornehmen.
Die EnEV
bewirkt eine radikale Wende bezüglich der energetischen
Anforderungen für den Gebäudebestand. Der gesetzlich
verordnete Sanierungszwang wird in den nächsten Jahren durch
die Umsetzung der sog. EU-Energieeffizienzrichtlinie noch
verstärkt werden. Nach dieser muss ein Energieausweis bei Bau,
Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes vom Eigentümer
zwangsweise vorgelegt werden.
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1.
Nachrüstverpflichtungen nach § 9 EnEV
Unabhängig
davon, ob ohnehin Sanierungen geplant sind, führt die EnEV in
drei Punkten eine gesetzliche Verpflichtung für Hauseigentümer
und Vermieter ein, Nachbesserungen an ihrer Immobilie
vorzunehmen. Das sind im Einzelnen:
Heizkessel,
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt
werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt
worden sind, dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 2006
betrieben werden. Sofern der Brenner bereits nach dem 1.
November 1996 erneuert wurde, verlängert sich diese Frist bis
zum 31. Dezember 2008. Falls die alten durch neue Kessel
ersetzt werden, so werden diese moderne Niedertemperatur-
Heizkessel oder Brennwertkessel sein. Ebenso können aber auch
andere effiziente Techniken der Wärmeerzeugung, wie z.B.
Wärmepumpen, eingesetzt werden;
Leitungen
für Wärmeverteilung und Warmwasser, also Heizungs- und
Warmwasserrohre, die ungedämmt, aber zugänglich sind, sowie
Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, müssen
bis zum 31. Dezember 2006 zur Begrenzung der Wärmeabgabe neu
gedämmt werden.
Bisher
ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste
Geschossdecken beheizter Räume sind bis zum 31. Dezember
2006 neu zu dämmen. Technisch wird dabei verlangt, dass ca. 8
– 12 cm Dämmstärke eingehalten werden. Ausgenommen von der
Nachrüstverpflichtung für Heizkessel sind bereits bestehende
Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Anlagen
zur ausschließlichen Warmwasserbereitung und Küchenherde.
Das bedeutet,
dass auch Thermen, die nur Warmwasser für den Wohnbereich
aufbereiten, jedoch nicht für die Heizung sorgen, nicht
ausgetauscht bzw. erneuert werden müssen. Der Gesetzgeber hat
weitere entscheidende Ausnahmen in die EnEV eingebaut:
Insbesondere selbstnutzende Eigentümer von Ein- und
Zweifamilienhäusern können im Einzelfall von den Anforderungen
der Energieeinsparverordnung ausgenommen sein. Zudem können
Wohnhäuser, die unter Denkmalschutz stehen, unter Umständen
bei den für sie zuständigen Landesbehörden Befreiungen von den
Anforderungen erreichen.
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2. Bedingte
Anforderungen nach § 8 EnEV
Die so
genannten bedingten Anforderungen der EnEV kommen nur dann zum
Tragen, wenn freiwillig modernisiert oder saniert wird. Das
bedeutet, an bestehende Bauteile werden keine Anforderungen
gestellt, es sei denn, der Immobilieneigentümer nimmt von sich
aus Veränderungen an ihnen vor. Bereits das bis zum 1. Februar
2002 geltende Recht in Form der Wärmeschutzverordnung enthielt
diese bedingten Anforderungen, die nur für Bauteile gelten,
die von einer Modernisierung oder Sanierung betroffen sind.
Ersetzt oder erneuert der Eigentümer nun Außenwände, Außenputz
oder Fenster und Fenstertüren, so müssen die im Anhang der
EnEV beschriebenen Dämmvorschriften beachtet werden. Dasselbe
gilt für die freiwillige Dämmung oberster Geschossdecken oder
von Steildächern oder Flachdächern sowie von Wänden und
Decken, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen.
Vereinfacht
gesagt: Wenn das Dach mit neuen Ziegeln eingedeckt oder bei
der Außenwand des Hauses der alte Außenputz abgeschlagen wird,
müssen die Anforderungen der EnEV beachtet werden. Ausnahmen
gelten jedoch auch hier: Die bedingten Anforderungen nach § 8
EnEV gelten nicht, wenn durch Erneuerungsmaßnahmen weniger als
20 Prozent der jeweiligen Bauteilfläche betroffen ist. Bei
Fassaden und Fenstern beziehen sich die 20 Prozent nur auf die
jeweilige Gebäudeseite, die modernisiert bzw. saniert werden
soll. Zudem können wiederum denkmalgeschützte Gebäude bzw.
Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei den nach
Landesrecht zuständigen Stellen Anträge auf Befreiung bzw.
Ausnahmen stellen.
Für den
Gebäudebestand werden durch die EnEV also erhebliche,
bußgeldbewehrte Anforderungen und Pflichten gesetzlich
festgelegt. Überwacht wird die Durchführung der EnEV von den
Landesbehörden, welche in den meisten Fällen die örtlichen
Baubehörden sein werden.
Blower Door Messung nach Energieeinsparverordnung
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